Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma EKM GmbH

 
 
Angebot, Verkauf und Preise
  • Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
  • Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
  • Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen und Nebenabreden gelten nur, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
  • Die Rechnung wird mit dem Datum der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.
  • Alle Preise können ohne vorhergehende Mitteilung abgeändert werden. Die Preisänderung tritt mit dem im betreffenden Preisangebot von uns angegebenen Datum in Kraft. A) Preisminderung: Bei jeder vor dem Inkrafttreten einer Preisminderung angenommenen Bestellung werden alle dem Käufer am Tage des Inkrafttretens oder danach gelieferten Waren zum neuen herabgesetzten Preis berechnet. Preisanpassungen auf Transitware oder Inventarware des Käufers sind nicht zulässig.

B) Preiserhöhung: Bei jeder vor dem Inkrafttreten einer Preiserhöhung angenommenen Bestellung werden sämtliche, dem Käufer innerhalb von 30 Tagen nach dem Tage des Inkrafttretens gelieferten Waren zu dem Preis berechnet, der bei der Annahme der Bestellung gültig war. Auf jede Bestellung dagegen, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten einer Preiserhöhung ausgeliefert wird, findet der neue Preis  Anwendung. Der Käufer wird sofort schriftlich informiert; er kann, falls er den neuen Preis als nicht annehmbar betrachtet, eine derartige Bestellung von Waren, die in der erwähnten Frist von 30 Tagen nicht geliefert werden, annullieren, in dem er uns spätestens 15 Tage nach dem Tage des Inkrafttretens der Preiserhöhung schriftlich benachrichtigt.

Lieferung

  • Die Lieferpflicht ist erfüllt, wenn die Ware die Fabrik oder unser Lager verlassen hat. Einen Transportunternehmen übergeben ist oder versandbereit zur Verfügung des Käufers gestellt ist.
  • Das Versandrisiko geht in allen Fällen zu Lasten des Käufers, auch wenn der Verkäufer den Versand und die Transportversicherung besorgt.
  • Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen, in allen aus diesem Vertrag etwa entstehenden Streitfällen unterwerfen sich beide Vertragsteile mit Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, denn inappellablen und exekutionsfähigen Schiedsspruch des Schiedsgerichtes der Wiener Warenbörse.
  • Alle Waren werden in Standardverpackungen geliefert, die  – gegenteilige Abmachungen ausgenommen – unberechnet bleiben und nicht zurückgenommene werden. Wir übernehmen keine Verantwortung, falls sich die Standardverpackungen in bestimmten Fällen als unzureichend erweisen sollte.
  • Falls eine ausdrücklich zurückgesendete Verpackung, Behälter oder besondere Vorrichtung, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Versandtatum zurückgesendet wird, gelten Rechtsanspruch und Eigentum nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist auf den Käufer über; der hierfür etwa hinterlegte Betrag wird von uns als der vereinbarte Preis einbehalten. Falls kein Betrag hinterlegt wurde, wird dem Käufer nach Ablauf der zweimonatigen Frist der Betrag in Rechnung gestellt, der in den betreffenden Preisangeboten oder Rechnungen angegeben ist.
  • Der Verkäufer wird die vereinbarte Lieferfrist nach Möglichkeit einhalten, jedoch gibt deren Überschreitung dem Käufer kein Recht auf Vertragslösung und/oder Schadenersatz, es sei denn, dass es sich um eine Überschreitung von über zwei Monaten handelt. In diesem Falle sind Käufer und Verkäufer berechtigt vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Lieferungen noch nicht erfolgt sind. Jeder Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
  • Höhere Gewalt jeder Art, Mangel an Rohstoffen, Betriebseinrichtungen, Be-triebsstillegungen, Versandschwierig-keiten oder andere  unvorhergesehene Hindernisse, die beim Verkäufer oder seinen Lieferanten die Herstellung oder den Versand der Ware ganz oder teilweise unmöglich machen, befreien den Verkäufer  für die Dauer der Störungen und im Laufe dieser Wirkungen von der Lieferverbindlichkeit  und berechtigen den Verkäufer nach seiner Wahl zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit oder zur Streichung des unerledigten Auftrages ohne Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz. Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist um mehr als zwei Monate hat der Käufer das Recht, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Ware noch nicht geliefert ist. Der Verkäufer wird dem Käufer möglichst von Störungen, die durch höhere Gewalt usw. eintreten, und von der mutmaßlichen Dauer der Störungen Mitteilung machen.

Zahlung

  • Alle Zahlungskonditionen sind je nach Geschäftsfall und Warengattung vor-gesehen: Prompte Netto-Kassa; 30 Tage netto Kassa; 10 Tage ab Rechnungsdatum 2 % Skonto, 30 netto. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden vom Fälligkeitstage Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. berechnet.

Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schulpost zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. Die Zahlung hat in barem oder durch Bank-Giro- oder Postüberweisung zu erfolgen. Schecks auf Bankplätze werden nach Eingang, bankfähige Wechsel, wenn die Diskontierung bei der Nationalbank möglich ist, unter Zinsenabzug zum jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, sonst zum jeweils üblichen Bankdiskontsatz unter Vorbehalt des Einganges gutgeschrieben. Diskontzinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel auf Nebenplätze werden nicht in Zahlung genommen, sofern sie nicht auf einem Hauptplatz domiziliert sind. Eigenakzepte gelten nicht als Barzahlung und schließen, falls sie vom Verkäufer angenommen werden, die Gewährung eines Kassa-skontos aus. Bei Überweisung gilt als Zahlungstag der Kalendertag, mit dessen Valuta der Betrag dem Verkäufer gutgeschrieben wird.

  • Abzüge für Porto, Überweisungs- und Versicherungsgebühr sind unzulässig.
  • Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungs-beträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sind der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann der Verkäufer für alle noch ausstehenden Lieferungen aus bestehenden Abschlüssen Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen.

Eigentumsvorbehalt

  • Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo – bezahlt hat.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Fabrikate; insoweit erwirbt der Käufer Eigentum für den Verkäufer und gilt als Verwahrer für diesen.

Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Verkäufer gehörendem Material erwirbt der Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertanteils.

  • Der Käufer ist verpflichtet die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und auf Verlangen diesen Nachweis zu erbringen. Pfändungen oder sonstige Beschlagnahmen sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

Qualitätsgarantie

  • Wir gewährleisten, dass alle Waren guter Handelsqualität sind und den Spezifizierungen entsprechen. Alle Waren, die nachweislich dieser Gewährleistung nicht entsprechen, werden von uns kostenlos ersetzt. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diesen Ersatz, wir übernehmen ausdrücklich keine weitere Haftung, auch nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden. Es gilt als vereinbart, dass die Verantwortlichkeit des Verkäufers in keinem Falls von körperlichen, materialbedingten oder kommerziellen Schäden auf Grund der gegenständlichen Lieferung herangezogen werden kann. Im übrigen kann die Qualitätsgarantie nur bei Einhaltung folgender Bedingungen gewährt werden:

Der Käufer prüft die gelieferten Waren bei Erhalt.

  • Alle Reklamationen müssen uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden unter Einsendung aller Belege, Muster, Packzettel sowie Paletten- oder Kartonangaben.

Der Käufer verpflichtet sich, diese Waren bei sich zu unserer Verfügung zu halten. Fällige Zahlungen dürfen weder zurückbehalten noch aufgerechnet werden. Der Verarbeitung von Ware hinsichtlich der eine Mängelrüge erfolgen hätten sollen, hebt jegliche Verpflichtung des Lieferanten auf. Ansprüche wegen verborgener Mängel erlöschen für die Ware, die der Käufer, nachdem der den verborgenen Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, in irgendeiner Form weiter verarbeitet oder weiter veräußert. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware laufend zu prüfen und bei Auftreten eines versteckten Mangels sofort die Verarbeitung einzustellen. Im Falle nachlässiger Weiterverarbeitung von fehlerhaften Waren lehnen wir es ab, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen, selbst die auf die Preisminderung der gelieferten fehlerhaften Ware.

  • Erklärungen, Empfehlungen oder Hilfe-leistungen, welche wir dem Käufer oder dessen Vertretern oder Kunden bezüglich des Gebrauchs oder der Einrichtung eines Produktes gewähren, das aufgrund der vorliegenden Bedingungen verkauft wurde, enthalten in keinem Falle einen Verzicht auf irgendeine Bestimmung der vorliegenden Verkaufsbedingungen und berühren nicht die darin festgelegte Haftung von uns.

Produkthaftung

Die von uns gelieferte Ware bietet als Produkt nur jene normale Sicherheit, die aufgrund von amtlichen Zulassungs-vorschriften, Gebrauchsanleitungen und Vorschriften über die Behandlung des Produktes im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Wartungen und Überprü-fungen sowie sonstigen Hin-weisen erwartet werden kann. Unsere aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Ersatzpflicht für Sachschäden, die der Käufer als Unternehmer erleidet aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschuss gilt zugunsten aller an der Herstellung und am Vertrieb des Produktes beteiligten Unternehmer. Sollte der Käufer als Wiederverkäufer im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden,  verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress.

 Erfüllungsort, geltendes Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Sitz der Firma EKM, GmbH. Dieser Vertrag unter-liegt österreichischem Recht unter Ausschluss des österreichischen inter-nationalen Privatrechtes und sonstiger durch internationale Überein-kommen in Österreich anwendbarer Regeln, insbe-sondere des UN-Kaufrechtes. Als Gerichts-stand wird Wiener Neustadt vereinbart.